Satzung

  • § 1 – Name und Sitz
  • § 2 – Zweck
  • § 3 – Geschäfts- Sportjahr
  • § 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
  • § 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • § 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 7 – Organe
  • § 8 – Vorstand
  • § 9 – Mitgliederversammlung
  • § 10 – Stimmrecht
  • § 11 – Ehrenamtliche Tätigkeit
  • § 12 – Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Jüter – Bock – Schützen“ (Jüter – Bock – Schützen). Er beantragt die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Gerichts. Zu gegebener Zeit wird der Vereinsname um den Zusatz „e.V“ ergänzt. Der Vereinssitz ist Jüterbog. Die Geschäftsstelle des Vereins ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden.

§ 2 Zweck

  1. Die Jüter – Bock – Schützen bezwecken die Förderung und die Pflege des Schießsports, insbesondere des Großkaliber-, IPSC- und Silhouetten-Schießsports.
  2. Die Jüter – Bock – Schützen sind politisch und konfessionell ungebunden. Der Verein verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Körperschaft öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, das Vermögen gemäß der Aufgabenstellung der Jüter – Bock – Schützen zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  5. Die Vereinsziele werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. Pflege des Schießsports nach den Richtlinien und Regeln anerkannter Dachverbände.
    2. Teilnahme an Wettkämpfen.
    3. Schaffung und Betreiben einer Schießsportanlage.
    4. Abhaltung von Wettkämpfen
    5. Aufklärung der Öffentlichkeit über den Schießsport und seine Bedeutung.
    6. Unterstützung und Beratung der Behörden in schießsportlichen Fragen.
    7. Enge und freundschaftliche Zusammenarbeit mit anderen schießsportlichen Organisationen im In- und Ausland.
    8. Hinwirken auf eine hohe Umweltverträglichkeit der Durchführung von schießsportlichen Aktivitäten.
    9. Pflege schießsportlicher Traditionen.

§ 3 Geschäfts-, Sportjahr

Das Geschäfts- und das Sportjahr sind das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben und beginnt mit Aushändigung der Aufnahmeerklärung des Vereins und die Einzahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der Aufnahmegebühr. Die Gründungsmitglieder sind mit dem Gründungsakt Mitglieder. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder die Satzung des Vereins und der übergeordneten Verbände sowie die jeweils geltenden schießsportlichen Regelung und Bestimmungen an.
  2. Mitglied kann jede Person werden die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der bei der Geschäftsstelle einzurreichen ist.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von zwei Monaten, bei einer Ablehnung bedarf es keiner Begründung. Einzelheiten über evtl. vorzulegende Bescheinigungen, Erklärungen oder Nachweise können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
  5. Bei der Zustimmung zu einem Aufnahmeantrag wird eine Aufnahmegebühr fällig, deren Höhe jeweils für ein Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  6. Neue Mitglieder werden der jeweils nächst folgenden Mitgliederversammlung vorgestellt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Jüter – Bock – Schützen zu wahren, bei der Verwirklichung seiner Ziele mitzuwirken und den Beschlüssen der Vereinsorgane zu folgen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen und Wettkämpfen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins im Rahmen deren Zweckbestimmung zu benutzen. Für die Nutzung von Einrichtungen kann ein Entgelt erhoben werden.
  3. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe ist jeweils bis zum 15. Januar zu entrichten.
  4. Bei Verzug der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages um mehr als 6 Wochen ruhen die Rechte des Mitgliedes, insbesondere das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung oder Tod. die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen auch alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit der Jüter – Bock – Schützen ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.
  3. Der Ausschluß kann erfolgen bei grober Verletzung der Satzung oder aus anderem schwerwiegenden Grund durch den Vorstand beschlossen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  4. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum festgesetzten Termin kein Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden.
  5. Gegen den Ausschluß hat der Betroffene das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einzulegen. Der Vorstand legt die Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung zu endgültigen Entscheidung vor.

§ 7 Organe

Die Organe der Jüter – Bock – Schützen sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an.
    1. der 1. Vorsitzende
    2. der 2. Vorsitzende
    3. der Schatzmeister
    4. zwei weitere Mitglieder
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Willenserklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie müssen von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Dies gilt nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsangelegenheiten die regelmäßig wiederkehren.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der jährlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes erfolgen bedarfsweise. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder oder der 1. Vorsitzende sie verlangen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluß, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand ist auch unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn dies mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Gegenstandes der Beschlussfassung in der Einladung ausdrücklich festgesetzt wurde.

Der Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind; insbesondere sind dies:

  1. Erlaß, Ergänzung und Abänderung der Geschäftsordnung.
  2. Verwaltung des Vereinsvermögens, dem Schatzmeister obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung ist Sorge zu tragen.
  3. Bestimmung von Termin und Veranstaltungsort einer Mitgliederversammlung.
  4. Bildung von Ausschüssen, ständige oder bestimmten Zweck dienende, mit vorbereitenden oder beratenden Aufgaben. Die Ausschüsse berichten an den Vorstand.
  5. Vorläufige Festsetzung von Entgelt für die Benutzung von Einrichtungen des Vereins, von deren Verfügbarkeit an bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan, sie ist zuständig für:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes.
    2. Wahl und Entlastung des Vorstandes.
    3. Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
    4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr.
    5. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
    6. Satzungsänderungen.
    7. Beschlussfassung über Beschwerden gegen Ausschluß aus dem Verein (§ 6 Abs. 7).
    8. Festsetzung von Entgelt für die Benutzung von Einrichtungen des Vereins in Abstimmung mit § 8 Abs.8 Pkt. 5.
    9. Auflösung der Jüter – Bock – Schützen
  2. Ein ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen und vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden geleitet. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage. die Frist beginnt mit dem Postversand.
  3. Anträge zu einer Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vor deren Beginn bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht sein. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  6. Grundsätzlich entscheidet einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Abstimmungen gilt Stimmgleichheit als Ablehnung.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Eine Niederschrift über den Verlauf der Versammlung ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Wenn das Protokoll der Versammlungsleiter führt, wird ein weiteres anwesendes Vereinsmitglied zu Leitung der zweiten Unterschrift bestimmt.

§ 10 Stimmrecht

Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Eine Aussetzung des Stimmrechts durch § 5 Abs. 4 ist möglich.

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder üben alle Tätigkeiten für den Verein ehrenamtlich aus. Im Interesse des Vereins entstandene Reisekosten und Auslagen können erstattet werden. Eine Entscheidung darüber trifft jeweils der Vorstand.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde angenommen auf der Gründungsversammlung am 27. November 1997 und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft.